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Privatinsolvenz
Die Pri­vat­in­sol­venz (in Deutsch­land: Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren, Ös­ter­reich: Schul­den­re­gu­lie­rungs­ver­fah­ren) ist ein ver­ein­fach­tes In­sol­venz­ver­fah­ren zur Ab­wick­lung der In­sol­venz (Zah­lungs­un­fä­hig­keit) einer na­tür­li­chen Per­son (Pri­vat­per­son). Es wird oft auch als Pri­vat­in­sol­venz­ver­fah­ren be­zeich­net. Es soll den Gläu­bi­gern eines zah­lungs­un­fä­hi­gen Schuld­ners gleich­mä­ßi­ge for­de­rungs­an­tei­li­ge Be­frie­di­gung brin­gen.
Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland

In Deutsch­land ist das Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren in der In­sol­venz­ord­nung ge­re­gelt. 2006 gab es 94.389 er­öff­ne­te Ver­fah­ren (96.586 Fälle ins­ge­samt), im Ver­gleich zu 2005 eine Zu­nah­me von 40,2 Pro­zent. 2007 wuchs die Zahl der er­öff­ne­ten Ver­fah­ren auf 103.085 (105.238 Fälle ins­ge­samt), eine Zu­nah­me um 9,0 Pro­zent ge­gen­über dem Vor­jahr Sta­tis­ti­sches Bun­des­amt Deutsch­land - Über­schul­dung pri­va­ter Per­so­nen und Ver­brau­cher­insol­ven­zen, 2009 wei­ter auf 130.698, eine Zu­nah­me von 8,7 Pro­zent ge­gen­über 2008. Im Jahre 1999 wurde die Kon­kurs­ord­nung durch das In­sol­venz­recht ab­ge­löst.

Der Schuld­ner da­ge­gen kann nach Ab­schluss des Ver­fah­rens von den im In­sol­venz­ver­fah­ren nicht er­füll­ten Ver­bind­lich­kei­ten be­freit wer­den (Rest­schuld­be­frei­ung). Diese Mög­lich­keit be­steht in Deutsch­land seit dem In­kraft­tre­ten der In­sol­venz­ord­nung (InsO) am 1. Ja­nu­ar 1999. Die Rest­schuld­be­frei­ung er­folgt ge­ge­be­nen­falls sechs Jahre nach dem ge­richt­li­chen Be­schluss über die Er­öff­nung des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens. Diese ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung war eine Re­ak­ti­on auf die zu­neh­men­de Über­schul­dung von wirt­schaft­lich nicht selbst­stän­di­gen Men­schen. Für per­sön­lich haf­ten­de Un­ter­neh­mer und Ge­sell­schaf­ter ist die Re­ge­lin­sol­venz bei einer be­stimm­ten Gläu­bi­g­er­zahl oder als Ar­beit­ge­ber (vgl. Vor­aus­set­zun­gen) der ge­eig­ne­te­re Weg zur fi­nan­zi­el­len Frei­heit.
Bedeutung

Zweck­mä­ßig ist ein Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren für Men­schen, die über­schul­det sind. Dies ist der Fall, wenn die Schul­den mit dem Erlös der zwangs­voll­stre­ckungs­recht­lich ver­wert­ba­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de zu­sam­men mit den nach der ge­setz­li­chen Zu­mut­bar­keits-Ta­bel­le pfänd­ba­ren Be­trä­gen der nächs­ten sechs Jahre vor­aus­sicht­lich nicht voll­stän­dig ge­tilgt wer­den kön­nen.

Die Zahl der Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren hat sich vom Be­ginn 1999 bis zum Jahre 2003 etwa ver­zehn­facht (2003 waren es rund 33.600 Ver­fah­ren in Deutsch­land). Grund hier­für ist nicht nur die wach­sen­de Ver­schul­dung, son­dern vor allem die Mög­lich­keit der Rest­schuld­be­frei­ung, die es nach dem frü­he­ren Recht nicht gab. Zu einem sprung­haf­ten An­stieg kam es be­son­ders da­durch, dass seit der No­vel­lie­rung der In­sol­venz­ord­nung (InsO) 2001 eine Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten mög­lich ist und auch völ­lig mit­tel­lo­se Schuld­ner ein Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren durch­lau­fen kön­nen. Die An­zahl der Ver­fah­ren steigt wei­ter in einem für die Jus­tiz kaum noch zu be­wäl­ti­gen­den Um­fang. Trotz der Kom­pli­ziert­heit des Ver­fah­rens und der Über­las­tung der Schuld­ner­be­ra­tungs­stel­len ist die Zahl der Pri­vat­in­sol­ven­zen nach An­ga­ben des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes für das erste Halb­jahr 2005 ge­gen­über dem Vor­jah­res­zeit­raum um 41 Pro­zent auf 36.778 In­sol­ven­zen ge­stie­gen. Im 1.Quartal 2007 sol­len über 27.000 neue Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den sein. Ins­ge­samt sol­len der­zeit über 7 Mil­lio­nen Deut­sche über­schul­det sein.www.tagesschau.de "Ka­bi­nett be­schließt Re­form der Ver­brau­cher­insol­venz" vom 23. Au­gust 2007

Neben Rechts­an­wäl­ten (ge­eig­ne­te Per­son) sind auch sol­che Stel­len zur Be­ra­tung in Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren be­rech­tigt, deren Eig­nung hier­für be­hörd­lich an­er­kannt ist (ge­eig­ne­te Stel­le). Zu die­sen Be­ra­tungs­stel­len zäh­len unter an­de­rem die kos­ten­frei ar­bei­ten­den Schuld­ner­be­ra­tungsstel­len der Kom­mu­nen und Wohl­fahrts­ver­bän­de und zer­ti­fi­zier­te Ver­brau­cher­zen­tra­len. Wurde zuvor vom Amts­ge­richt ein Be­rech­ti­gungs­schein für Be­ra­tungs­hil­fe be­wil­ligt, wer­den die Kos­ten vom Staat - Jus­tiz­kas­se - ge­tra­gen und der Kli­ent muss le­dig­lich eine Ei­gen­be­tei­li­gung von 10 Euro zah­len. Die An­wäl­te kön­nen nach vor­ge­ge­be­nen Sät­zen ab­rech­nen. Ohne einen Be­ra­tungs­schein muss der Kli­ent die üb­li­chen Sätze des An­wal­tes selbst tra­gen.
Voraussetzungen

Das mehr­stu­fi­ge Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren gilt für na­tür­li­che Per­so­nen, die keine selb­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Tä­tig­keit aus­üben oder aus­ge­übt haben. Dar­über hin­aus gilt es für sol­che ehe­ma­li­gen Selbst­stän­di­gen, die we­ni­ger als 20 Gläu­bi­ger und keine Ver­bind­lich­kei­ten aus Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen mit Ar­beit­neh­mern haben, Abs. 1 InsO.
Verfahrensablauf

Das Ver­fah­ren lässt sich in vier Schrit­te glie­dern:
Außergerichtlicher Einigungsversuch

Der Schuld­ner muss mit­tels eines alle Ver­bind­lich­kei­ten er­fas­sen­den Schul­den­be­rei­ni­gungs­plans eine au­ßer­ge­richt­li­che Ei­ni­gung (In­sol­venz­ver­gleich) mit den Gläu­bi­gern ver­su­chen. Ge­lingt eine Ei­ni­gung, ent­fällt das wei­te­re Ver­fah­ren.

Ein Ver­brau­cher muss sich für das au­ßer­ge­richt­li­che Ver­fah­ren an eine öf­fent­lich an­er­kann­te Schuld­ner­be­ra­tungsstel­le oder (mög­lichst mit einem Be­rech­ti­gungs­schein für Be­ra­tungs­hil­fe) an einen An­walt wen­den. Nur sol­che "ge­eig­ne­ten Stel­len" sind be­rech­tigt, die er­for­der­li­chen Be­schei­ni­gun­gen über das Schei­tern des Ver­suchs der au­ßer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung aus­zu­stel­len. Diese er­stel­len dann einen Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan mit dem Ziel der Ent­schul­dung, in dem die Leis­tun­gen des Schuld­ners an alle Gläu­bi­ger auf­ge­nom­men wer­den. Die­ser Plan kann alle Re­ge­lun­gen ent­hal­ten, um eine Ei­ni­gung zwi­schen Schuld­ner und Gläu­bi­ger(n) zu er­rei­chen. Wird die­ser Plan von min­des­tens einem Gläu­bi­ger ab­ge­lehnt oder be­treibt nach der An­kün­di­gung des Schul­den­be­rei­ni­gungs­plans ein Gläu­bi­ger wei­ter die Zwangs­voll­stre­ckung, so gilt der Plan als ge­schei­tert. So­bald eine Be­schei­ni­gung einer an­er­kann­ten Stel­le zur In­sol­venz­be­ra­tung (Rechts­an­walt oder In­sol­venz­be­ra­tungs­stel­le ggf. an­ge­sie­delt bei einer Schuld­ner­be­ra­tungs­stel­le, siehe auch Schuld­ner­be­ra­tung) über das Schei­tern des au­ßer­ge­richt­li­chen Pla­nes vor­liegt, kann der In­sol­ven­zer­öff­nungs­an­trag beim In­sol­venz­ge­richt ein­ge­reicht wer­den.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Schei­tert der au­ßer­ge­richt­li­che Ei­ni­gungs­ver­such, kann der Schuld­ner beim In­sol­venz­ge­richt das Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren be­an­tra­gen. Hier­für ist die Be­schei­ni­gung einer "ge­eig­ne­ten Stel­le" oder einer "ge­eig­ne­ten Per­son" über Durch­füh­rung und Er­geb­nis des au­ßer­ge­richt­li­chen Ei­ni­gungs­ver­suchs er­for­der­lich, siehe auch § 305 InsO.

Mit dem schrift­lich ein­zu­rei­chen­den An­trag auf Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens InsO) oder un­ver­züg­lich nach die­sem An­trag hat der Schuld­ner vor­zu­le­gen:

   Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
   Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung InsO) oder die Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt werden soll
   Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen
   Schuldenbereinigungsplan.

Bevor das In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net wird, prüft das Ge­richt, ob die Durch­füh­rung eines ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gungs­plans Aus­sicht auf Er­folg hat. Ist dies der Fall, wird der Plan und die Ver­mö­gens­über­sicht an die Gläu­bi­ger ver­schickt. Diese haben nun vier Wo­chen Zeit, dazu Stel­lung zu neh­men. Wird der Plan nicht von min­des­tens 50 Pro­zent der Gläu­bi­ger (nach An­zahl und For­de­rungs­hö­he) ab­ge­lehnt, so kann das Ge­richt die Zu­stim­mung der ab­leh­nen­den Gläu­bi­ger auf An­trag der ver­schul­de­ten Per­son er­set­zen.
Vereinfachtes Insolvenzverfahren ("Verbraucherinsolvenzverfahren")

Wenn die bis­he­ri­gen Be­mü­hun­gen ge­schei­tert sind, wird das ver­ein­fach­te Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren er­öff­net. Nun wird das vor­han­de­ne pfänd­ba­re Ver­mö­gen des Schuld­ners ver­wer­tet und der Erlös nach Abzug der Ver­fah­rens­kos­ten an die Gläu­bi­ger aus­ge­schüt­tet.

Die­ses Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren ist ein ge­gen­über dem Re­ge­lin­sol­venz­ver­fah­ren we­sent­lich ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren, das unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen sogar schrift­lich durch­ge­führt wer­den kann. Es wird ein Treu­hän­der ein­ge­setzt, der die In­sol­venz­ta­bel­le (Gläu­bi­ger, For­de­rungs­hö­he und For­de­rungs­grund) er­stellt. Der Treu­hän­der hat wei­ter­hin die Auf­ga­be das (pfänd­ba­re) Ver­mö­gen des Schuld­ners zu ver­wer­ten. Im Schluss­ter­min kön­nen Gläu­bi­ger die Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung be­an­tra­gen. Das Ge­richt ver­sagt die Rest­schuld­be­frei­ung, wenn einer der in InsO ge­nann­ten Grün­de vor­liegt. Wird kein (be­grün­de­ter) An­trag auf Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung ge­stellt, wird die Rest­schuld­be­frei­ung an­ge­kün­digt. Nach dem Schluss­ter­min und der Ver­tei­lung der Masse wird das Ver­fah­ren auf­ge­ho­ben.
Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode

Das Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren wird meist durch­ge­führt, um an­schlie­ßend Rest­schuld­be­frei­ung zu er­lan­gen.
Reformversuche

Die Bun­des­re­gie­rung ei­nig­te sich am 22. Au­gust 2007 auf Eck­punk­te zur Re­form des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens. Da­nach sol­len die Schuld­ner bei Ver­fah­rens­be­ginn eine Ge­richts­ge­bühr von 25 Euro und wäh­rend der Wohl­ver­hal­tens­pha­se 13 Euro mo­nat­lich zah­len. Bei zah­lungs­un­fä­hi­gen Schuld­nern soll zu­künf­tig das förm­li­che Vor­ver­fah­ren mit Kos­ten bis zu 2300 Euro ent­fal­len und di­rekt das ge­richt­li­che Ver­fah­ren mit Kos­ten bis zu 750 Euro durch­ge­führt wer­den. Weil die Ver­fah­rens­kos­ten zu­meist über die Pro­zess­kos­ten­hil­fe von den Bun­des­län­dern zu über­neh­men sind, sol­len die Län­der damit ca. 150 Mil­lio­nen Euro jähr­lich spa­ren.

 
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